(2)Absatz 2,Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Verträge, die unter § 14 Abs. 4 Z 1 oder 4 fallen, nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die in § 8 Abs. 5 Z 1 angeführten Risken.Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Verträge, die unter Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 fallen, nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die in Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Risken.