Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17d
Inkrafttretensdatum
02.04.2002
Außerkrafttretensdatum
14.01.2005
Abkürzung
VAG
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Angestellte Vermittler
§ 17d.Paragraph 17 d,
(1)Absatz einsVersicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(2)Absatz 2Die FMA kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40028761