Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

12.08.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Paragraph 12 a,
  1. Absatz eins,Die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Ziffer 10, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen in jedem anderen Vertragsstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt.
  2. Absatz 2,Der Schadenregulierungsbeauftragte hat die Aufgabe, für das Versicherungsunternehmen Schäden zu erledigen, die Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Staat haben, für den er bestellt ist, in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 72/166/EWG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat als dem Wohnsitz- oder Sitzstaat des Geschädigten gelegenen Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.
  3. Absatz 3,Für den Schadenregulierungsbeauftragten gelten folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, für den er bestellt ist, zu bearbeiten.
    2. Ziffer 2
      Er muss in dem Staat, für den er bestellt ist, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.
    3. Ziffer 3
      Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Absatz 2, fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
    4. Ziffer 4
      Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Absatz 2, fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
  4. Absatz 4,Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002

Schlagworte

Wohnsitzstaat

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067247

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P12a/NOR40067247

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