AUSNAHME FÜR MEDIENUNTERNEHMUNGEN
§ 54. Insoweit Medienunternehmen oder Mediendienste Daten ausschließlich für ihre publizistische Tätigkeit zum Zweck der automationsunterstützten Verarbeitung ermitteln, verarbeiten, benützen oder übermitteln, finden von den einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur die §§ 19 bis 21 Anwendung. Paragraph 54, Insoweit Medienunternehmen oder Mediendienste Daten ausschließlich für ihre publizistische Tätigkeit zum Zweck der automationsunterstützten Verarbeitung ermitteln, verarbeiten, benützen oder übermitteln, finden von den einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur die Paragraphen 19 bis 21 Anwendung.