Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

6. Abschnitt

STRAFBESTIMMUNGEN

GEHEIMNISBRUCH

Paragraph 48, (1) Wer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seiner berufsmäßigen Beschäftigung mit Aufgaben der Verarbeitung anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
  2. Absatz 3,Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder
    2. Ziffer 2
      das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009219

Alte Dokumentnummer

N11978161530

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