(4)Absatz 4,Für jeden Auftraggeber (§ 8, § 23 Abs. 1) ist eine Registernummer zu vergeben. Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8 und Mitteilungen an den Betroffenen dürfen, unabhängig von ihrer Form, nur unter Zusatz der Registernummer des Auftraggebers erfolgen. Wiedergaben und Abschriften der übermittelten Daten haben die Registernummer zu enthalten.Für jeden Auftraggeber (Paragraph 8,, Paragraph 23, Absatz eins,) ist eine Registernummer zu vergeben. Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8 und Mitteilungen an den Betroffenen dürfen, unabhängig von ihrer Form, nur unter Zusatz der Registernummer des Auftraggebers erfolgen. Wiedergaben und Abschriften der übermittelten Daten haben die Registernummer zu enthalten.