Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

AUFGABEN DES DATENSCHUTZRATES

Paragraph 42, (1) Dem Datenschutzrat obliegen - abgesehen von den in den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 24,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz 3 und 4, Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 52, Absatz 3, genannten Befugnissen - folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Auskünfte und Berichte über Fragen des Datenschutzes bei der Verarbeitung von Daten im öffentlichen Bereich von den zuständigen Organen zu verlangen;
  2. Ziffer 2
    Auswirkungen des automationsunterstützten Datenverkehrs auf die Wahrung schutzwürdiger Interessen, insbesondere auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht der Datenschutzkommission nach Paragraph 46, Absatz eins, sowie allfälligen ADV-Berichten und Plänen der Bundesregierung beizufügen;
  3. Ziffer 3
    Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Schutzes von Daten, die infolge der Entwicklung des Datenverkehrs zum Schutz der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte notwendig werden, der Bundesregierung und den Landesregierungen sowie über Vermittlung dieser den gesetzgebenden Organen gegenüber auszusprechen;
  4. Ziffer 4
    auf Antrag eines der dem Datenschutzrat angehörenden Vertreter der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung zu ziehen;
  5. Ziffer 5
    die Erlassung seiner Geschäftsordnung.
  1. Absatz 2,Die zuständigen Bundesminister und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Datenschutzrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiete des Datenschutzes aus ihrem Bereich zu berichten.
  2. Absatz 3,Gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind dem Datenschutzrat zuzustellen.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009213

Alte Dokumentnummer

N11978161470

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