Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

WIRKUNG VON BESCHEIDEN

Paragraph 37, (1) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, so sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen. In den Bescheiden der Datenschutzkommission ist die Behörde zu bestimmen, die den Bescheid zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für diese Behörde sonst geltenden Vorschriften.

  1. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug für den Betroffenen kann die Datenschutzkommission die Benützung oder Übermittlung der Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge bis zur Entscheidung der Datenschutzkommission nach Paragraph 14, oder Paragraph 15, untersagen.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009208

Alte Dokumentnummer

N11978161420

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