Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Artikel 2

1. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Daten: auf einem Datenträger gespeicherte Angaben, die Informationen über eine bestimmte oder mit Wahrscheinlichkeit bestimmbare natürliche oder juristische Person oder handelsrechtliche Personengesellschaft darstellen (personenbezogene Daten);
  2. Ziffer 2
    Betroffene: natürliche oder juristische Personen oder handelsrechtliche Personengesellschaften, über die Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden;
  3. Ziffer 3
    Auftraggeber: der Rechtsträger, der die Ermittlung, Verarbeitung oder Übermittlung von Daten veranlaßt oder selbst durchführt. Im öffentlichen Bereich (2. Abschnitt) ist darunter das örtlich und sachlich zuständige Organ eines Rechtsträgers zu verstehen;
  4. Ziffer 4
    Verarbeiter: die Einrichtung, die Daten verarbeitet;
  5. Ziffer 5
    Ermitteln von Daten (Ermittlung): das Erheben oder sonstige Beschaffen von Daten ohne Rücksicht auf die dabei angewendeten Verfahren;
  6. Ziffer 6
    Verarbeiten von Daten (Verarbeitung): das Erfassen, Speichern, Ordnen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen von Daten im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr;
  7. Ziffer 7
    Benützen von Daten (Benützung): das Verwenden von Daten durch den Auftraggeber der Verarbeitung;
  8. Ziffer 8
    Übermitteln von Daten (Übermittlung): das Weitergeben, Übertragen, Bekanntgeben, Veröffentlichen oder sonstige Offenbaren von verarbeiteten Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder den Verarbeiter. Einer Übermittlung ist gleichzuhalten das Verknüpfen von für ein Aufgabengebiet ermittelten oder verarbeiteten Daten mit solchen Daten eines anderen Aufgabengebietes;
  9. Ziffer 9
    Löschen von Daten (Löschen): das Unkenntlichmachen von erfaßten oder gespeicherten Daten ohne die Möglichkeit ihrer Rekonstruktion;
  10. Ziffer 10
    Datenverkehr: das Ermitteln, Verarbeiten, Benützen und Übermitteln von Daten oder einer dieser Vorgänge.

Schlagworte

Definitionen, Begriffsbestimmungen

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009175

Alte Dokumentnummer

N11978161090

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/565/A2P3/NOR12009175

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