Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG

Paragraph 28, (1) Ansprüche gegen nicht den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 unterliegende Rechtsträger, wie sie sich aus diesem Abschnitt dieses Bundesgesetzes ergeben, sind auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

  1. Absatz 2,Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen verarbeitet, benützt oder übermittelt worden, so hat der Betroffene, unbeschadet etwaiger Ansprüche auf Schadenersatz, Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen widerstreitenden Zustandes.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009200

Alte Dokumentnummer

N11978161340

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