Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

PFLICHT ZUR RICHTIGSTELLUNG

Paragraph 26, (1) Daten sind über begründetes Ansuchen des Betroffenen richtigzustellen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Paragraph 12, Absatz 3, 5, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Bei der Übermittlung und Benützung von Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wurde, und bei denen keine Einigung über ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit erzielt werden konnte, ist über Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Dieser Vermerk darf ohne Zustimmung des Betroffenen nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils gelöscht werden. Ist das Richtigstellungsbegehren (Absatz eins,) gerichtlich geltend gemacht, die Klage aber abgewiesen worden, so ist über Verlangen des Auftraggebers im Urteil die Löschung des Vermerks anzuordnen. Der Auftraggeber kann auch unter Nachweis der Richtigkeit der Daten (Paragraph 12, Absatz 5,) den Anspruch auf Löschung des Bestreitungsvermerkes gerichtlich geltend machen.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009198

Alte Dokumentnummer

N11978161320

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