Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

MELDUNG VON DATENVERARBEITUNGEN UND ÜBERMITTLUNGEN

Paragraph 23, (1) Auftraggeber haben, außer in den Fällen des Absatz 4,, bei Aufnahme einer Datenverarbeitung diese dem Datenverarbeitungsregister zur Registrierung zu melden.

  1. Absatz 2,Die Meldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers;
    2. Ziffer 2
      die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde;
    3. Ziffer 3
      den Zweck der zu registrierenden Datenverarbeitung;
    4. Ziffer 4
      die Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten;
    5. Ziffer 5
      - im Falle vorgesehener Datenübermittlungen - die Kreise der von der Übermittlung Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise sowie - wenn Übermittlungen ins Ausland vorgesehen sind - die Angabe des Empfängerstaates;
    6. Ziffer 6
      - soweit eine Genehmigung für den internationalen Datenverkehr gemäß den Paragraphen 32 bis 34 einzuholen war - die Geschäftszahl der Genehmigung der Datenschutzkommission.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Änderungen in gemeldeten Datenverarbeitungen.
  3. Absatz 4,Der Bundeskanzler kann durch Verordnung nach Anhörung des Datenschutzrates Typen von Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardverarbeitungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und ihr Inhalt durch Gesetz oder durch Vertrag mit dem Betroffenen vorgegeben ist. Diese Standardverarbeitungen sind von der Meldungspflicht ausgenommen. In dieser Verordnung kann aber ausnahmsweise die Meldungspflicht angeordnet werden, wenn dies im Hinblick auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen geboten erscheint.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011734

Alte Dokumentnummer

N11986185680

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