DATENSICHERHEITSMASSNAHMEN
§ 21. Auftraggeber und Dienstleister des privaten Bereichs haben die im Sinne des § 10 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Paragraph 21, Auftraggeber und Dienstleister des privaten Bereichs haben die im Sinne des Paragraph 10, erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen.