Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

DATENGEHEIMNIS

Paragraph 20, (1) Automationsunterstützt verarbeitete Daten, die ausschließlich auf Grund einer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, dürfen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung des Auftrag- oder Arbeitgebers oder deren Beauftragten übermittelt werden (Datengeheimnis).

  1. Absatz 2,Personen, denen berufsmäßig Daten anvertraut sind oder zugänglich gemacht werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datengeheimnisses ausdrücklich zu verpflichten. Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
  2. Absatz 3,Weiterreichende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
  3. Absatz 4,Aus der Verweigerung der Ausführung eines Auftrages, der gegen das Datengeheimnis verstoßen würde, darf dem Arbeitnehmer kein Nachteil erwachsen.
  4. Absatz 5,In einem behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann sich niemand seiner Zeugenpflichten unter Berufung auf das Datengeheimnis entschlagen.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009192

Alte Dokumentnummer

N11978161260

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