VERBINDUNG EINGELEITETER VERFAHREN
§ 16. Wenn die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis von Verfahren es erfordern, hat die Datenschutzkommission eingeleitete Verfahren, die denselben Auftraggeber oder Dienstleister betreffen, zu verbinden. Paragraph 16, Wenn die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis von Verfahren es erfordern, hat die Datenschutzkommission eingeleitete Verfahren, die denselben Auftraggeber oder Dienstleister betreffen, zu verbinden.