Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

RECHTSSCHUTZ DES BETROFFENEN

Paragraph 14, (1) Die Datenschutzkommission (Paragraph 36,) erkennt, soweit nicht der Antrag des Betroffenen auf Auskunft (Paragraph 11,), Richtigstellung oder Löschung (Paragraph 12,) bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der sachlich zuständigen Behörde ist, über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, sowie über Anträge gemäß Absatz 3,

  1. Absatz 2,Erfolgte eine Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, so ist die Datenschutzkommission an die rechtskräftige Entscheidung gebunden.
  2. Absatz 3,Wird in einem Verwaltungsverfahren, in dem verarbeitete Daten benützt werden, die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen behauptet, so ist das Verwaltungsverfahren, außer bei Gefahr im Verzug, bis zur Entscheidung der Datenschutzkommission auszusetzen (Paragraph 38, AVG 1950). Gleichzeitig ist ein solches Verfahren zu beantragen.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009186

Alte Dokumentnummer

N11978161200

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