Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

DIENSTLEISTUNG IM DATENVERKEHR

Paragraph 13, (1) Soweit Auftraggeber nach Paragraph 6, zur Ermittlung und Verarbeitung berechtigt sind, dürfen sie bei ihren Datenverarbeitungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Sofern über die Pflichten einzelner Dienstleister nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen, gilt für Dienstleister des privaten Bereiches Paragraph 19 und für Dienstleister, die dem öffentlichen Bereich zuzurechnen sind, Paragraph 19, sinngemäß.
  2. Absatz 3,Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters ist der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

Schlagworte

Dienstleistungsverarbeitung

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011725

Alte Dokumentnummer

N11986185590

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