Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
DIENSTLEISTUNG IM DATENVERKEHR
§ 13. (1) Soweit Auftraggeber nach § 6 zur Ermittlung und Verarbeitung berechtigt sind, dürfen sie bei ihren Datenverarbeitungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 13, (1) Soweit Auftraggeber nach Paragraph 6, zur Ermittlung und Verarbeitung berechtigt sind, dürfen sie bei ihren Datenverarbeitungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Sofern über die Pflichten einzelner Dienstleister nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen, gilt für Dienstleister des privaten Bereiches § 19 und für Dienstleister, die dem öffentlichen Bereich zuzurechnen sind, § 19 sinngemäß.Sofern über die Pflichten einzelner Dienstleister nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen, gilt für Dienstleister des privaten Bereiches Paragraph 19 und für Dienstleister, die dem öffentlichen Bereich zuzurechnen sind, Paragraph 19, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters ist der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Schlagworte
Dienstleistungsverarbeitung
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011725
Alte Dokumentnummer
N11986185590