Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

AUSKUNFTSRECHT

Paragraph 11, (1) Dem Betroffenen sind bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichem Interesse auch ihm gegenüber geheimzuhalten sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen.

  1. Absatz 2Der Betroffene hat am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist.
  2. Absatz 3Wird einem Antrag nach Absatz eins, nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 4Die Erteilung einer Auskunft nach Absatz eins, hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Für alle anderen Fälle kann in der Datenschutzverordnung nach Anhörung des Datenschutzrates ein pauschalierter Kostenersatz vorgeschrieben werden. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist so festzulegen, daß die notwendigen aus der Bearbeitung des Auskunftsersuchens tatsächlich erwachsenden Kosten gedeckt sind. Von der Bearbeitung des Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nicht gemäß Absatz 2, am Verfahren mitwirkt oder der festgesetzte Kostenersatz nicht entrichtet wurde. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

Anmerkung

Ausnahmen: BGBl. Nr. 135/1983 (Mahnverfahren)
BGBl. Nr. 234/1984 (Patentangelegenheiten)
§ 55 Abs. 2 (Strafregister)
V: BGBl. Nr. 32/1982 Parlamentsdirektion
BGBl. Nr. 292/1980 Präsidentschaftskanzlei
BGBl. Nr. 293/1980 BKA
BGBl. Nr. 357/1980 Volksanwaltschaft
BGBl. Nr. 369/1980 BMAA
BGBl. Nr. 337/1980 BMBT
BGBl. Nr. 252/1980 BMF
BGBl. Nr. 397/1980 BMGU
BGBl. Nr. 300/1980 BMHGI
BGBl. Nr. 296/1980 BMI
BGBl. Nr. 358/1980 BMI
BGBl. Nr. 370/1980 BMJ
BGBl. Nr. 468/1984 BMLF
BGBl. Nr. 316/1980 BMLv
BGBl. Nr. 359/1980 BMsV
BGBl. Nr. 424/1980 BMUKS
BGBl. Nr. 360/1980 BMöWV
BGBl. Nr. 451/1980 ÖPTV
BGBl. Nr. 361/1980 BMWF

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011723

Alte Dokumentnummer

N11986185570

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