Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

BETRIEBSORDNUNG

Paragraph 10, (1) Für jeden Verarbeiter ist von dem für die Durchführung der Verarbeitung zuständigen Organ eine Betriebsordnung zu erlassen, die der Zustimmung der Datenschutzkommission bedarf. Diese Zustimmung ist, gegebenenfalls mit Auflagen oder Bedingungen, zu erteilen, wenn die Betriebsordnung gesetzlichen Bestimmungen und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

  1. Absatz 2,In dieser Betriebsordnung sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit und auf die technischen Möglichkeiten jene Maßnahmen organisatorischer, personeller, technischer und baulicher Art festzulegen, die je nach der Art der Daten und der technischen Durchführung sowie des Umfanges der Verarbeitung und Übermittlung notwendig sind, um sicherzustellen, daß die Verarbeitung ordnungsgemäß erfolgt, und daß die Daten Dritten rechtswidrig weder zur Kenntnis gelangen noch übermittelt noch durch dazu nicht berechtigte Personen eingesehen, verarbeitet oder übermittelt werden können.
  2. Absatz 3,Die Betriebsordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      den Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen Daten verarbeitet werden, und zu den Datenträgern,
    2. Ziffer 2
      die technischen und baulichen Sicherheitsvorkehrungen zur Verhinderung einer unbefugten, fahrlässigen oder zufälligen Verarbeitung oder Übermittlung von Programmen und Daten,
    3. Ziffer 3
      Maschinen- und Programmtests mit Daten,
    4. Ziffer 4
      die Genehmigung von Programmen und Programmänderungen vor der Aufnahme der Echtverarbeitung von Daten,
    5. Ziffer 5
      die Protokollierung von Übermittlungen und die Dauer der Aufbewahrung der Protokolle,
    6. Ziffer 6
      die zur Verarbeitung und Übermittlung berechtigten Personengruppen und deren Verpflichtung zur Geheimhaltung der ihnen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bekanntgewordenen Tatsachen und Informationen sowie
    7. Ziffer 7
      die Dauer der Speicherung der Daten.
  3. Absatz 4,Sollen Daten unter Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, übermittelt werden, so hat die Betriebsordnung Bestimmungen über die Sicherstellung der Anonymisierung der Daten zu enthalten.
  4. Absatz 5,Weiters ist in der Betriebsordnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 7, die Übermittlung in einer Weise zu regeln, daß dadurch die Rechte der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten gewährleistet werden.
  5. Absatz 6,Die Betriebsordnung ist dem Stand der jeweiligen technischen Entwicklung anzupassen, sofern es die im Absatz 2 und Absatz 5, genannten Zwecke erfordern.

Anmerkung

Siehe auch § 58 Abs. 6

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009182

Alte Dokumentnummer

N11978161160

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