Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 99b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99b

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Gesundheitsförderung

Paragraph 99 b,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat allgemein über Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen – ausgenommen Arbeitsunfälle – aufzuklären sowie darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten sowie Unfälle – ausgenommen Arbeitsunfälle – verhütet werden können.
  2. Absatz 2,Fallen Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Absatz 2, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098581

Alte Dokumentnummer

N6197846448L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P99b/NOR12098581

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