Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Medizinische Hauskrankenpflege

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger (Paragraph 23, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,), die vom Versicherungsträger beigestellt werden oder die mit dem Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten Krankenpflegers kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
  4. Absatz 4,Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (Paragraph 338, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihm Kostenersatz gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera b,
  5. Absatz 5,Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung weitergewährt.
  6. Absatz 6,Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in einer der im Paragraph 95, Absatz 2, bezeichneten Einrichtungen untergebracht ist.

Schlagworte

chefärztliche Bewilligung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098579

Alte Dokumentnummer

N6197846446L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P99/NOR12098579

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