Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 98a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pflegekostenzuschuß des Versicherungsträgers bei Anstaltspflege

Paragraph 98 a,

Wenn ein Anspruch auf Anstaltspflege als Sachleistung gegeben ist, der Anspruchsberechtigte jedoch die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten einen Pflegekostenzuschuß zu leisten. Der Pflegekostenzuschuß ist in der Satzung des Versicherungsträgers in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß Paragraph 149, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098578

Alte Dokumentnummer

N6197846445L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P98a/NOR12098578

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