Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 94a

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94a

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

Paragraph 94 a,
  1. Absatz eins,Behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unbeschadet des Anspruches nach Paragraph 94, zahnmedizinisch geeignete Versorgung durch Kieferregulierung als Sachleistung gewährt. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung besteht.
  2. Absatz 2,Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Absatz eins, sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2, ASVG) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.
  3. Absatz 3,Anspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 85, Absatz 4, – unbeschadet der Bestimmungen nach Paragraph 85, Absatz 2, – besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, ASVG sicherstellt. Fällt ein Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, ASVG weg, so ist Paragraph 85, Absatz 4, zweiter Satz nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (Paragraph 343 e, ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40161662

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P94a/NOR40161662

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