Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Heilmittel

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Heilmittel werden gegen ärztliche Verordnung ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, gewährt.
  2. Absatz 2,Die Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien und
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen,
    soweit sie von Ärzten verschrieben und in Apotheken bzw. von Hausapotheken führenden Ärzten bezogen werden.
  3. Absatz 3,Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 13 a, ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  4. Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.
  5. Absatz 5,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40050001

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P92/NOR40050001

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