(2)Absatz 2Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach § 85 Abs. 3 zweiter Satz gewährt werden, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines ZusatzbeitragesVersicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, zweiter Satz gewährt werden, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages
Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz oderSachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz oder
Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen nach § 96 Abs. 2Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2,
in Anspruch zu nehmen. Für die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages gilt Abs. 1 zweiter Satz entsprechend. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Abs. 1 dritter Satz entsprechend.in Anspruch zu nehmen. Für die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages gilt Absatz eins, zweiter Satz entsprechend. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Absatz eins, dritter Satz entsprechend.