Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Die Anspruchsberechtigung der Pflicht- und Weiterversicherten (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 8,) für sich sowie für ihre mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) und für ihre Angehörigen (Paragraph 83,) auf Pflichtleistungen der Krankenversicherung entsteht, soweit auf Grund des Paragraph 58, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn der Versicherung.
  2. Absatz 2,Auf Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit besteht auch dann ein Rechtsanspruch, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Entstehens der Anspruchsberechtigung bestanden hat. Das gleiche gilt für Pflichtleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft wenn dieser bereits zu einem Zeitpunkt der vor dem Entstehen der Anspruchsberechtigung liegt, eingetreten ist und keine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht.
  3. Absatz 3,Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen für mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) und für Angehörige (Paragraph 83,) steht, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den Versicherten (Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 2 und Paragraph 8,) zu.
  4. Absatz 4,Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit in den Absatz 5, 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.
  5. Absatz 5,Für Pflichtversicherte (Paragraphen 2 und 3 Absatz eins und 2), für deren mitversicherte Familienangehörige (Paragraph 10,) und für Angehörige (Paragraph 83,) besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung bis zur vorgesehenen Höchstdauer, längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist. Dies gilt auch für Anspruchsberechtigte nach Paragraph 104 a, aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
  6. Absatz 6,Über die Bestimmungen des Absatz 5, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung längstens jedoch durch 13 Wochen zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
  7. Absatz 7,Endet die Pflichtversicherung auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit durch Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10, so bleibt die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung aufrecht. Die Anspruchsberechtigung auf Wochengeld nach Paragraph 102 a, besteht nur dann, wenn die Versicherte vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war. Die Anspruchsberechtigung endet in allen Fällen spätestens mit dem Ende des Bezuges des Wochengeldes nach Paragraph 102 a,

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40151029

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P82/NOR40151029

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