Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
    1. Ziffer eins
      für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
    2. Ziffer 2
      für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
    3. Ziffer 3
      für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
    4. Ziffer 4
      für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
    5. Ziffer 5
      für die Gesundheitsförderung.
  2. Absatz 2,Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 100,) und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (Paragraph 101,)
    gewährt werden.
  3. Absatz 3,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  4. Absatz 4,Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Absatz eins und 2 genannten Aufgaben dient.
  5. Absatz 5,Beim Tod eines Versicherten, eines mitversicherten Familienangehörigen (Paragraph 10,) bzw. Angehörigen (Paragraph 83,) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40021917

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P78/NOR40021917

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