Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Hilflosenzuschuß

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Beziehern einer Pension, die derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt zu der Pension ein Hilflosenzuschuß. Zu einer Waisenpension wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Der Hilflosenzuschuß gebührt im halben Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 1608 S und höchstens 2207 S monatlich; an die Stelle des Betrages von 1608 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. An die Stelle des Betrages von 2207 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem um 0,5 erhöhten halben Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht.
  3. Absatz 3,Der Hilflosenzuschuß ruht während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der fünften Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt.
  4. Absatz 4,Treffen mehrere Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder treffen Pensionsansprüche aus einer dieser Pensionsversicherungen mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zusammen, wobei in beiden in Betracht kommenden Versicherungszweigen die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß erfüllt sein müssen, so ist der Hilflosenzuschuß von der Summe dieser Pensions(Renten)ansprüche unter Bedachtnahme auf die im Absatz 2, genannten Mindest- und Höchstbeträge zu ermitteln. Ist aber die halbe Vollrente aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz höher als der im Absatz 2, genannte Höchstbetrag, gebührt der Hilflosenzuschuß in der Höhe der halben Vollrente.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, erster Satz ist der Hilflosenzuschuß von dem Versicherungsträger festzustellen und flüssigzumachen, demgegenüber der höhere oder höchste Pensions(Renten)anspruch besteht. Erhöht sich jedoch nach Aufnahme der laufenden Zahlung des Hilflosenzuschusses der vom anderen Pensionsversicherungsträger flüssiggemachte Pensionsanspruch und wird dadurch zur höheren Leistung bzw. fällt eine höhere Pension neu an, tritt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Feststellung bzw. Flüssigmachung des Hilflosenzuschusses keine Änderung ein. In den Fällen des Absatz 4, zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß vom Träger der Unfallversicherung festzustellen und flüssigzumachen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Schlagworte

Mindestbetrag, Pensionsbezieher, Rentenbezieher

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098551

Alte Dokumentnummer

N6197846418L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P74/NOR12098551

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