Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Pensionssonderzahlungen

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Zu den in den Monaten April bzw. September bezogenen Pensionen gebührt je eine Sonderzahlung.
  2. Absatz 2,Wird die Pension einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
  3. Absatz 3,Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für den Monat April bzw. September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 61 a, zu berechnen.
  4. Absatz 4,Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssigzumachen.
  5. Absatz 5,Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensionsberechtigten zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098550

Alte Dokumentnummer

N6197846417L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P73/NOR12098550

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