Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,)
    1. Ziffer 6
      bei den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Halbsatz weggefallen ist. Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 6, Absatz 2,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
    2. Ziffer 7
      bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.
  2. Absatz 2Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
    1. Ziffer eins
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
    4. Ziffer 4
      bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit endet;
    5. Ziffer 5
      bei den im Paragraph 3, Absatz 5, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
    6. Ziffer 6
      bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098474

Alte Dokumentnummer

N6197846341L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P7/NOR12098474

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