Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
    1. Ziffer eins
      unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. Ziffer 2
      selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 149, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
    Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bezeichneten Bezüge.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung der Paragraphen 130, Absatz 2 und 140 Absatz 3, ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098536

Alte Dokumentnummer

N6197846403L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P60/NOR12098536

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