Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 149 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 149, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge.Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bezeichneten Bezüge. (2)Absatz 2,Bei der Anwendung der §§ 130 Abs. 2 und 140 Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.Bei der Anwendung der Paragraphen 130, Absatz 2 und 140 Absatz 3, ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098536
Alte Dokumentnummer
N6197846403L