Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 586/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1980

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ruhen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung ruht für Personen, solange sie
    1. Ziffer eins
      nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
      1. Litera a
        in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
      2. Litera b
        Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder
      3. Litera c
        auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder
      4. Litera d
        Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
    2. Ziffer 2
      nach dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich- rechtlichen Dienstgebers besitzen;
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 68, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder gemäß Paragraph 47, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (Paragraphen 35,, 36, 44 und 45 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. Paragraphen 33, Absatz 2,, 35 Absatz 3 und 44 des Heeresversorgungsgesetzes) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
  2. Absatz 2Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, tritt nur dann ein, wenn der Pflichtversicherte einen diesbezüglichen Antrag unter Beibringung eines Nachweises über die anderweitige Versicherungspflicht an den Versicherungsträger stellt. Eine Unterbrechung der im Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Pflichtversicherung bzw. der ihr gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen berührt das Ruhen der Pflichtversicherung nicht.
  3. Absatz 3Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem dem Eingang des Antrages folgenden Monatsersten und endet mit dem Wegfall der für das Ruhen der Pflichtversicherung maßgebenden Voraussetzung. Sind die im Absatz eins, für das Ruhen der Pflichtversicherung vorgesehenen Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz gegeben, so wirkt das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, ab Beginn der Pflichtversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird.
  4. Absatz 4Für die Dauer des Ruhens der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, ruht auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Zusatzversicherung.
  5. Absatz 5An die Stelle des in den Absatz 2 und 3 bezeichneten Antrages tritt bei Personen, die als Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, der Beginn des Zivildienstes.

Schlagworte

BGBl. Nr. 152/1957, Krankengeld, Genesungsheim, Erholungsheim, Familienversicherung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098472

Alte Dokumentnummer

N6197846339L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P5/NOR12098472

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