Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1980
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ruhen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Pflichtversicherung ruht für Personen, solange sie
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder
auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder
Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
nach dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich- rechtlichen Dienstgebers besitzen;
gemäß § 68 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder gemäß § 47 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35, 36, 44 und 45 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. §§ 33 Abs. 2, 35 Abs. 3 und 44 des Heeresversorgungsgesetzes) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.gemäß Paragraph 68, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder gemäß Paragraph 47, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (Paragraphen 35,, 36, 44 und 45 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. Paragraphen 33, Absatz 2,, 35 Absatz 3 und 44 des Heeresversorgungsgesetzes) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2)Absatz 2Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 tritt nur dann ein, wenn der Pflichtversicherte einen diesbezüglichen Antrag unter Beibringung eines Nachweises über die anderweitige Versicherungspflicht an den Versicherungsträger stellt. Eine Unterbrechung der im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Pflichtversicherung bzw. der ihr gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen berührt das Ruhen der Pflichtversicherung nicht.Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, tritt nur dann ein, wenn der Pflichtversicherte einen diesbezüglichen Antrag unter Beibringung eines Nachweises über die anderweitige Versicherungspflicht an den Versicherungsträger stellt. Eine Unterbrechung der im Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Pflichtversicherung bzw. der ihr gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen berührt das Ruhen der Pflichtversicherung nicht.
(3)Absatz 3Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem dem Eingang des Antrages folgenden Monatsersten und endet mit dem Wegfall der für das Ruhen der Pflichtversicherung maßgebenden Voraussetzung. Sind die im Abs. 1 für das Ruhen der Pflichtversicherung vorgesehenen Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz gegeben, so wirkt das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 ab Beginn der Pflichtversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird.Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, beginnt mit dem dem Eingang des Antrages folgenden Monatsersten und endet mit dem Wegfall der für das Ruhen der Pflichtversicherung maßgebenden Voraussetzung. Sind die im Absatz eins, für das Ruhen der Pflichtversicherung vorgesehenen Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz gegeben, so wirkt das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, ab Beginn der Pflichtversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird.
(4)Absatz 4Für die Dauer des Ruhens der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 ruht auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Zusatzversicherung.Für die Dauer des Ruhens der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, ruht auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Zusatzversicherung.
(5)Absatz 5An die Stelle des in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Antrages tritt bei Personen, die als Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, der Beginn des Zivildienstes.An die Stelle des in den Absatz 2 und 3 bezeichneten Antrages tritt bei Personen, die als Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, der Beginn des Zivildienstes.
Schlagworte
BGBl. Nr. 152/1957, Krankengeld, Genesungsheim, Erholungsheim, Familienversicherung
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098472
Alte Dokumentnummer
N6197846339L