Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35c
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Rechtsstellung der Erben und Erbinnen
§ 35c.Paragraph 35 c,
Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt sowie aus § 86 (Kostenbeteiligung) ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt sowie aus Paragraph 86, (Kostenbeteiligung) ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Im RIS seit
12.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40134322