Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 33a

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden

Paragraph 33 a,
  1. Absatz eins,Beiträge, die nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraph 116, Absatz 7,) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (Paragraph 116, Absatz 9, Ziffer 2,) betreffen, den anderen Beiträgen nach Paragraph 116, Absatz 9, vor.
  3. Absatz 3,Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40049997

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P33a/NOR40049997

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