Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 319

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 319

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

20.10.2008

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (33. Novelle)

Paragraph 319,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer eins und 3, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 5, 29, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, 82, Absatz 4 und 6, 92 Absatz 6, 150, Absatz eins, sowie 308 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung der Ziffer 2 und 4, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 6, sowie 29 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Paragraph 309, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Im Jahr 2008 kommt es abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach Paragraph 50, Absatz eins, keine Anpassung erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
  6. Absatz 6,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 5, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      jene Pensionen, die 55% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 55% der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG mit dem Anpassungsfaktor entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40094889

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P319/NOR40094889

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