Personen, bei denen nicht feststeht, ob sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, oder Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ausgenommen sind, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.Personen, bei denen nicht feststeht, ob sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, oder Personen die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ausgenommen sind, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.