Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Von jeder an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 3,75 vH einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
  2. Absatz eins a,Personen nach Absatz eins,, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist
    1. Ziffer eins
      der Beitragssatz nach Absatz eins, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit der gesetzlichen Pension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht übersteigt.
    Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen.
  3. Absatz 2,Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 231%, in den Jahren 1999 und 2000 jeweils 250%, im Jahr 2001 219% und in den Jahren 2002 und 2003 jeweils 201%, der gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40015870

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P29/NOR40015870

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