Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 27g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27g

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 411

Text

Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen

Paragraph 27 g,
  1. Absatz eins,Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.
  2. Absatz 2,Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Absatz eins, begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, ist in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Der Bund hat die nach Absatz eins, von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40261460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P27g/NOR40261460

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