Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 273

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 273

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel 8,, Abschnitt römisch eins des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 139 (Abschnitt römisch eins der 22. Novelle)

Paragraph 273,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1998 Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 10,, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 16,, Absatz 4 und 5, und die Paragraphen 18, Absatz eins, 25, Absatz eins bis 6 in der Fassung der Ziffer 22 und Absatz 8, 25 a, samt Überschrift, 26 Absatz eins, 27, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 29 und Absatz 8, 29, Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 35 und 36, 33 Absatz 6, 8 und 9, 34 Absatz eins, in der Fassung ab 1. Jänner 1998, 35 Absatz 3 und 4, 54, 60 Absatz eins, 60, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 47, 61, samt Überschrift, 61a, 71 Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 79 Absatz eins, Ziffer 3, 83, Absatz 6, Litera a,, 84, 102 Absatz 5, 102 a bis 102 d samt Überschriften, 118 Absatz 2, Litera e,, 130 Absatz eins und 2, 131 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, 131 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 5, 131 b, 131 c Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 132 Absatz eins, Ziffer 3, 143, Absatz eins und 3, 145 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 6, Ziffer 2, 149, Absatz eins und 7, 217 samt Überschrift, 229 bis 229d sowie 254 Litera c, i, j und k in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 6, Absatz 3, Ziffer eins und 2, 7 Absatz 2, Ziffer eins und 2, 25 Absatz eins und 4 in der Fassung der Ziffer 23, 25 a, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer 26, 27, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 30, 62, Absatz eins, 116, Absatz eins, Ziffer eins, 123, Absatz eins, 125, 139, 145, Absatz eins, Ziffer 4, 164, Absatz 2, sowie 194 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 60, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 48 und 132 Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 122, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 23. April 1997 der Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 3, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, 6, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 9, 7, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 15, 29, Überschrift sowie Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 32 bis 34 und Ziffer 37, 55, Absatz 2, Ziffer 2, 68, Absatz eins, Litera b,, 164 Absatz eins und 4 sowie 266 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,.
  2. Absatz 2,Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 1997 der Paragraph 26 a,;
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 31. Dezember 1999 die Paragraphen 3, Absatz 3 und 4, 6 Absatz 3, Ziffer 4, 7, Absatz 2, Ziffer 4, 140 und 194 Absatz 2,;
  3. Absatz 3,Der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird für folgende Personengruppen erst mit 1. Jänner 2000 wirksam:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, angeführten freiberuflich selbständig Erwerbstätigen;
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, angeführten selbständig Erwerbstätigen;
    3. Ziffer 3
      die in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997, angeführten selbständig Erwerbstätigen;
    4. Ziffer 4
      die in Paragraph 3, des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1996, angeführten selbständig Erwerbstätigen.
  4. Absatz 3 a,Der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2000 wirksam.
  5. Absatz 4,Angehörige von Berufsgruppen, die am 31. Dezember 1999 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen sind und die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegen, können diese Pflichtversicherung auf Antrag fortsetzen.
  6. Absatz 5,Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Dentistenkammer und der Tierärztekammern, freiberuflich tätige Journalisten und freiberuflich tätige bildende Künstler, die am 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, bleiben auch dann in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert, wenn sie ab dem 1. Jänner 2000 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen wären und sie das beantragen. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.
  7. Absatz 6,Freiberuflich tätige bildende Künstler, freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
  8. Absatz 7,Personen, die durch das Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1998 das 50. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag binnen einem Jahr ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1998 für jene Zeiten, in denen die Antragsteller nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert wären. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 2002 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.
  9. Absatz 8,Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sind Personen ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben. Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 4, Absatz 3, ASVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung versichert waren.
  10. Absatz 9,Für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten, ausgenommen der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, genannten selbständig erwerbstätigen Personen, gelten bei Anwendung des Paragraph 116, als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nur die in dessen Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, Absatz 2 und Absatz 7, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, die jeweilige betriebliche Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, 2, oder 3, des Paragraph 23, Ziffer eins, oder 2 EStG 1988 tritt.
  11. Absatz 10,Bei Anwendung des Paragraph 117, ist für die Versicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Beitragssatz nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, heranzuziehen.
  12. Absatz 11,Personen, die eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, am 1. Jänner 1998 bereits ausüben, haben dies binnen einem Monat bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, heranzuziehen. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt scheint, herabzusetzen, jedoch nicht unter den Betrag von 7 400 S monatlich.
  13. Absatz 12,Abweichend von Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach Paragraph 25, bzw. nach Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz in den am 31. Dezember 1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage.
  14. Absatz 13,Für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Krankenversicherung einbezogen werden und die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Pflichtversicherung zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
  15. Absatz 14,Für die in Paragraph 102, Absatz 5, Ziffer 2, genannten Personen ist Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 2, BHG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz eins, BHG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
  16. Absatz 15,Paragraph 33, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß Paragraph 12, nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;
    2. Ziffer 2
      auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. Jänner 1998 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  17. Absatz 16,Paragraph 60, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
  18. Absatz 17,Die Paragraphen 60, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 48 und 132 Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die Paragraphen 60, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 47, 62, Absatz eins, 139, 140, sowie 145 Absatz eins, Ziffer 4, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist Paragraph 164, Absatz 2, in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  19. Absatz 18,Paragraph 122, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Höchstausmaß von 216 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen
    im Jahr 2003 durch 182,
    im Jahr 2004 durch 184,
    im Jahr 2005 durch 186,
    im Jahr 2006 durch 188,
    im Jahr 2007 durch 190,
    im Jahr 2008 durch 192,
    im Jahr 2009 durch 194,
    im Jahr 2010 durch 196,
    im Jahr 2011 durch 198,
    im Jahr 2012 durch 200,
    im Jahr 2013 durch 202,
    im Jahr 2014 durch 204,
    im Jahr 2015 durch 206,
    im Jahr 2016 durch 208,
    im Jahr 2017 durch 210,
    im Jahr 2018 durch 212 und
    im Jahr 2019 durch 214,
    monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen zu ersetzen ist.
  20. Absatz 18 a,Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2020 ist Paragraph 122, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Zwecke einer Vergleichsrechnung jene Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, die heranzuziehen wäre, wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hätte (Vergleichsbemessungsgrundlage). Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 10 000 S und weniger darf die gemäß Paragraph 122, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 40 000 S und mehr darf die gemäß Paragraph 122, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als 7% unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage zwischen 10 000 S und 40 000 S vermindert sich dieser Prozentsatz im Verhältnis der um 10 000 S verminderten Vergleichsbemessungsgrundlage zu 30 000 S. Der so ermittelte Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Die gemäß Paragraph 122, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, zu ermittelnde Bemessungsgrundlage darf in diesem Fall die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als diesen Prozentsatz unterschreiten. Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die im zweiten, dritten und vierten Satz genannten Schillingbeträge anzupassen sind. Die Höhe dieses Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 10. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.
  21. Absatz 19,Abweichend von Paragraph 132, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, darf der Anrechnungsbetrag
    1. Ziffer eins
      im Jahr 2001 10%,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2002 20%,
    3. Ziffer 3
      im Jahr 2003 30% und
    4. Ziffer 4
      im Jahr 2004 40%
    der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension nicht übersteigen.
  22. Absatz 20,Paragraph 139, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von der in dieser Bestimmung genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  23. Absatz 21,Paragraph 139, Absatz 5, letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der in dieser Bestimmung genannte Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung um 0,152500 erhöht. Absatz 20, zweiter Satz ist anzuwenden.
  24. Absatz 22,Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die Paragraphen 131 b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  25. Absatz 23,Paragraph 47, letzer Satz ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 47, beträgt für das Kalenderjahr 1998 1,0133.
  26. Absatz 24,Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 149, ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. Ziffer 4
      nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 149, ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  27. Absatz 25,Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 24, Ziffer eins und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Absatz 24, Ziffer 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  28. Absatz 26,Der gemäß Absatz 25, gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  29. Absatz 27,Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 149, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 25, außer Betracht zu bleiben.
  30. Absatz 28,Paragraph 156, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116133

Alte Dokumentnummer

N6199854929L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P273/NOR12116133

Navigation im Suchergebnis