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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 266

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 266

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

11.01.2000

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlußbestimmung zu Artikel 35, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201

Paragraph 266,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die Paragraphen 34, Überschrift und 34 Absatz 2, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 4 und 5 und 34 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. April 1996 der Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer eins, 22, Absatz eins und 2, 55 Absatz 2, Ziffer 2, 67, Absatz 4, 68, Absatz eins, Litera c,, 83 Absatz 4, Ziffer eins, 86, Absatz 5, Litera a,, 99a Absatz 7, 100, Absatz 3 und 4, 111, 112 Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, 113, Absatz eins, Ziffer 2, 116, Absatz 8 bis 10, 120 Absatz 2 und 3 Ziffer eins, 121, Ziffer 6, Litera a,, 127b Absatz eins, 128, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Absatz eins und 5, 130 Absatz 3, 131, Absatz 5, 131 a, Absatz 5, 131 b, Absatz 9, 132, Absatz eins und 2, 133 Überschrift und Absatz eins bis 4, 133 b, 160 Absatz 4, 163, 164, Absatz 2, 165, 167, 169, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, 172, Absatz 3 und Absatz 5 bis 7, 173, 174 Überschrift und 174, 175 Absatz 3, 176, 177, Überschrift, 177 und 239 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 21 und Paragraph 131 c, Überschrift und Absatz eins, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 48, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. September 1996 die Paragraphen 120, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6, 122, Absatz 3, 123, Absatz eins und 4, 125, 126, 131 a Absatz eins bis 4, 139 Absatz eins bis 6, 140 Absatz 2, 143, Absatz 4 und 6 sowie 145 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 29 und Paragraph 131 c, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 47, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sowie die Aufhebung des Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer 3,;
    5. Ziffer 5
      mit 1. Jänner 1997 die Paragraphen 55, Absatz 2, Ziffer eins, 68, Absatz eins, Litera b,, 72 Absatz 2 und 131 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Aufhebung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3,;
    6. Ziffer 6
      mit 1. Jänner 1998 Paragraph 34, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Artikel 35, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
  2. Absatz 2,Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Absatz 2, bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, flüssigzumachen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 99 a, Absatz 7, 100, Absatz 3, 160, Absatz 4 und 169 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.
  5. Absatz 5,Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 116, Absatz 9, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erwerben, wobei Paragraph 116, Absatz 9, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  6. Absatz 6,Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7, gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 116, Absatz 9, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 116, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind die in den Paragraph 116, Absatz 7, genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
      bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
      bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
  8. Absatz 8,Verordnungen gemäß Paragraph 116, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.
  9. Absatz 9,Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
    1. Ziffer eins
      bei männlichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1937 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1936 und vor dem 1. Juli 1937 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1937 und vor dem 1. Jänner 1938 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem 1. Juli 1938 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1938 und vor dem 1. Jänner 1939 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Juli 1939 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1939 und vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Juli 1940 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
      bei männlichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1940 und vor dem 1. Jänner 1941 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      bei weiblichen Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1942 geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1941 und vor dem 1. Juli 1942 geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1942 und vor dem 1. Jänner 1943 geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1942 und vor dem 1. Juli 1943 geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1943 und vor dem 1. Jänner 1944 geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1943 und vor dem 1. Juli 1944 geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1944 und vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945 geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
      bei weiblichen Versicherten, die nach dem 30. Juni 1945 und vor dem 1. Jänner 1946 geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate
    zu ersetzen ist.
  10. Absatz 10,Für Personen, die vor dem 1. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist Paragraph 172, Absatz 3, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den Paragraphen 175 bis 177 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.
  11. Absatz 11,Der gemäß Paragraph 563, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des Paragraph 47, letzter Halbsatz auch für den Bereich des GSVG.
  12. Absatz 12,Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
    1. Ziffer eins
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, aa beziehen oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der Paragraphen 149, ff nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, bb, b bzw. c beziehen oder
    4. Ziffer 4
      nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der Paragraphen 149, ff nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,
    gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
  13. Absatz 13,Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer eins und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Absatz 12, Ziffer 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
  14. Absatz 14,Der gemäß Absatz 13, gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, anzuwenden.
  15. Absatz 15,Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 149, Absatz 3,) haben die Beträge gemäß Absatz 13 und die Vorschußzahlungen gemäß Absatz 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.

    Anmerkung, Absatz 16, wurde nicht vergeben)

  16. Absatz 17,Paragraph 156, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
  17. Absatz 18,Für Personen, die am 1. September 1996 das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am 31. August 1996 geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden.
  18. Absatz 19,Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom 1. September 1996 bis zum 1. Dezember 1996 ist Paragraph 259, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. September 1996 gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Kraft treten; Paragraph 259, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab 1. September 1996 gebühren würde.
  19. Absatz 20,Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist Paragraph 131 c, in Verbindung mit Paragraph 120, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  20. Absatz 21,Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist Paragraph 131 c, Absatz eins, in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Schlagworte

Einkommensverhältnisse, Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116086

Alte Dokumentnummer

N6199854288L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P266/NOR12116086

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