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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Absatz 10,) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. War der Versicherte in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen oder befreit, dann ist bei der Berücksichtigung der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit so vorzugehen, als ob die Ausnahme bzw. Befreiung von der Pflichtversicherung nicht bestanden hätte. Bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  2. Absatz 2,Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
    1. Ziffer eins
      zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,
    2. Ziffer 2
      zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
    3. Ziffer 3
      vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge,
    vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Ziffer 3, tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn bzw. Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 6, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um die Investitionsrücklage bzw. den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen.
  3. Absatz 3,Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989,)

  4. Absatz 5,Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt mindestens 11 459 S Anmerkung eins, ) monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. In den Jahren 1996, 1997, 1998 und 1999 ist der gemäß dem zweiten Satz zum 1. Jänner des jeweiligen Jahres festgestellte Betrag zusätzlich um 500 S zu erhöhen.
    (______________
    Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 12 452 S
    gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 13 438 S)
  5. Absatz 6,Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
  6. Absatz 7,Versicherte, deren Beitragsgrundlage mit einem Betrag festzusetzen ist, auf Grund dessen sie zufolge von Gesamtverträgen die ärztliche Hilfe als Sachleistung erhalten, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines erhöhten Beitrages ärztliche Hilfe und Heilmittel als Geldleistung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Paragraph 9, Absatz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Erklärung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann. Die Beitragserhöhung beträgt 700 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1993, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
  7. Absatz 8,Die Bestimmungen des Absatz 7, gelten für pflichtversicherte Pensionisten (Paragraph 3, Absatz eins,) mit der Maßgabe, daß von jener Beitragsgrundlage auszugehen ist, die sich unter Berücksichtigung der Pension ergäbe.
  8. Absatz 9,Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  9. Absatz 10,Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098492

Alte Dokumentnummer

N6197846359L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P25/NOR12098492

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