Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 249
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Befreiung von der Einverleibungsgebühr
§ 249.Paragraph 249,
Personen, die ihre Gewerbeberechtigung zum Zwecke der Erlangung einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz zurückgelegt haben, sind von der Bezahlung einer Einverleibungsgebühr bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft befreit, wenn sie ihr Gewerbe neuerlich betreiben wollen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098760
Alte Dokumentnummer
N6197846627L