Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

14.12.2010

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die Versicherten und die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 75,) haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 190, ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge und für die Bemessung der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (Paragraph 27 c,) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40015867

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P22/NOR40015867

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