Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch vier
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach Paragraph 333, Absatz 2, GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Meldepflichten für die im Paragraph 3, Absatz 2 und 5 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
  4. Absatz 3 a,Die Meldepflichten obliegen
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Pensionsversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, pflichtversicherten Bezieherinnen von Wochengeld dem Krankenversicherungsträger.
  5. Absatz 4,Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für jene Daten, die gemäß Paragraph 365 c, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Im RIS seit

03.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40151025

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P18/NOR40151025

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