Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 156a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156a

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

17.04.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wertausgleich

Paragraph 156 a,
  1. Absatz eins,Zur Wertsicherung der Pensionen kann PensionsbezieherInnen ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein Wertausgleich gewährt werden, wenn die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2, ASVG nicht erreicht. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung.
  2. Absatz 2,Der Aufwand für den Wertausgleich ist vom Bund zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40012033

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P156a/NOR40012033

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