Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen

Paragraph 151,
  1. Absatz eins,Bei Anwendung des Paragraph 149, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
    1. Litera a
      den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,
    2. Litera b
      den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin),
    3. Litera c
      die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,
    gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der Litera a, 25 vH und in den Fällen der Litera b und c 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, unterschreitet.
  2. Absatz 2,Ist eine der im Absatz eins, angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der gemäß Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.
  3. Absatz 3,Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den Fällen des Absatz eins, Litera a und b nicht nachgewiesen wird, ist anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, Absatz 3,) beträgt. Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.
  4. Absatz 4,Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) (Paragraph 149, Absatz 2,) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, Absatz 3,) anzunehmen.
  5. Absatz 5,Eine Anrechnung nach Absatz eins, erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098648

Alte Dokumentnummer

N6197846515L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P151/NOR12098648

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