Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

5. Unterabschnitt
Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5,

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
    1. Ziffer eins
      ausgenommen sind, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben;
    2. Ziffer 2
      ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  2. Absatz 2Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer (vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
  3. Absatz 3Personen, die nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.

Schlagworte

Altersversorgungsleistung, Todesversorgungsleistung

Im RIS seit

15.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40123275

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P14a/NOR40123275

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