Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 144
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Kinderzuschüsse
§ 144.Paragraph 144,
(1)Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (Paragraph 128,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2)Absatz 2,Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098640
Alte Dokumentnummer
N6197846507L