Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kinderzuschüsse

Paragraph 144,
  1. Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (Paragraph 128,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
  2. Absatz 2,Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098640

Alte Dokumentnummer

N6197846507L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P144/NOR12098640

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