Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

4. Unterabschnitt

Formalversicherung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsHat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten
    1. Litera a
      in der Krankenversicherung für drei Monate,
    2. Litera b
      in der Pensionsversicherung für sechs Monate
    ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe gemäß Paragraph 4, unberührt.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Zusatzversicherung bzw. eines vermeintlich Anmeldeberechtigten auf Familienversicherung.
  3. Absatz 3Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wird. Dies gilt auch in den freiwilligen Versicherungen, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den Paragraphen 8, Absatz 7,, 9 Absatz 3,, 10 Absatz 3 und 12 Absatz 7, eintritt. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,).
  4. Absatz 4Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die entsprechende freiwillige Versicherung.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40060131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P14/NOR40060131

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