Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 133b

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133b

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Dauer des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 133 b,
  1. Absatz eins,Die Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 132, Absatz eins, gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Erwerbsunfähigkeit weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.
  3. Absatz 3,Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098628

Alte Dokumentnummer

N6197846495L

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